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   BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20   

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https://dejure.org/2021,28170
BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20 (https://dejure.org/2021,28170)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2021 - IV R 3/20 (https://dejure.org/2021,28170)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2021 - IV R 3/20 (https://dejure.org/2021,28170)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 140, AO § ... 141, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 5 Nr 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3 S 1, EStG § 5 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 32b Abs 1 S 1 Nr 3, DBA LUX Art 5 Abs 1, DBA LUX Art 20 Abs 2 S 2, FGO § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b, FGO § 155 S 1, HGB § 242 Abs 1, ZPO § 293, ZPO § 560, FGO § 96 Abs 1 S 3, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft - Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 140 AO, § 141 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 5 Nr 1 AO, § 4 Abs 1 EStG 2009
    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft - Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht

  • IWW

    § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung, § ... 4 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO), § 4 Abs. 1 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO, § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 40 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, §§ 4 ff. EStG, § 7g Abs. 6 EStG, § 5 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 140 AO, § 141 AO, §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs, § 4 AO, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG, § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung, § 155 Satz 1 FGO, § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 FGO, § 560 ZPO, §§ 238 ff. HGB, § 146 Abs. 2 Satz 4 AO, § 146 Abs. 2 Satz 3 AO, § 6 Abs. 1 HGB, § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte eine als Mitunternehmerschaft anzusehenden ausländischen Personengesellschaft; Rechtsfolgen einer nach ausländischem Recht bestehenden Buchführungs- und Bilanzierungspflicht hinsichtlich des ...

  • rewis.io

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft - Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht

  • Betriebs-Berater

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft - Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft - Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht

  • rechtsportal.de

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft - Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht

  • datenbank.nwb.de

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft - Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische PersGes. ? Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die ausländische Personengesellschaft - und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 4 Abs. 3 S. 1 EStG
    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts durch ausländische Personengesellschaft

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 140
    Personengesellschaft, Gold, Gewerbebetrieb, Gewinnermittlungsart, Wahlrecht, Buchführungspflicht, Ausland

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1 ; EStG § 4 Abs 3 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 ; AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a ; AO § 140

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Entfalten eine Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht bzw. die demgemäß tatsächlich erstellte ausländische Bilanz Sperrwirkung hinsichtlich des Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG mit der Folge, dass die Einkünfte aus dem von der inzwischen gelöschten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 273, 119
  • DB 2021, 1851
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Auszug aus BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) inzwischen in mehreren Entscheidungen dem Gewinnermittlungssubjekt die Einnahmen-Überschussrechnung verwehrt, wenn für Zwecke der ausländischen Besteuerung tatsächlich eine Bilanz erstellt werde (BFH-Urteile vom 25.06.2014 - I R 24/13, BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141; vom 10.12.2014 - I R 3/13; vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456).

    Hiervon geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus (vgl. dazu jüngst z.B. BFH-Urteile vom 10.12.2014 - I R 3/13, Rz 6; in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 52).

    Der erkennende Senat hat diese Entscheidungen dahin verstanden, dass die Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen ist, wenn die ausländische Personengesellschaft im Ausland tatsächlich Bücher führt und Abschlüsse aufstellt, und zwar unabhängig davon, ob dies freiwillig oder aufgrund einer ausländischen Rechtspflicht geschieht (BFH-Urteil in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 68).

    Wie das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 60, m.w.N.).

    Sie sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 61, m.w.N.).

    Ebenso entfällt die Bindungswirkung, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 61, m.w.N.).

  • BFH, 10.12.2014 - I R 3/13

    Kein "Wahlrecht" zur Überschussrechnung für Gesellschafter einer nach englischen

    Auszug aus BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) inzwischen in mehreren Entscheidungen dem Gewinnermittlungssubjekt die Einnahmen-Überschussrechnung verwehrt, wenn für Zwecke der ausländischen Besteuerung tatsächlich eine Bilanz erstellt werde (BFH-Urteile vom 25.06.2014 - I R 24/13, BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141; vom 10.12.2014 - I R 3/13; vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456).

    Hiervon geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus (vgl. dazu jüngst z.B. BFH-Urteile vom 10.12.2014 - I R 3/13, Rz 6; in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 52).

    Entschieden ist bisher, dass die Einnahmen-Überschussrechnung für den inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft ausgeschlossen ist, wenn die ausländische Personengesellschaft im Ausland tatsächlich Bücher führt und Abschlüsse aufstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141, Rz 12 ff.; vom 10.12.2014 - I R 3/13, Rz 6).

    Nach anderer Meinung schließen ausländische Buchführungs- und Abschlusspflichten das Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht aus (Schmidt/Heinz, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2008, 581, 584 f.; Hennrichs, Deutsches Steuerrecht 2015, 1420, 1423; Rohde, Steuerrecht kurzgefaßt 2015, 320, 321; Schmidt/Renger, IStR 2015, 253, 255; Müller, Betriebs-Berater 2015, 2327, 2329).

    Solche Sachverhalte lagen den BFH-Urteilen in BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141 und vom 10.12.2014 - I R 3/13 zugrunde.

  • BFH, 25.06.2014 - I R 24/13

    Kein "Wahlrecht" zur Überschussrechnung für atypisch still Beteiligten an einer

    Auszug aus BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) inzwischen in mehreren Entscheidungen dem Gewinnermittlungssubjekt die Einnahmen-Überschussrechnung verwehrt, wenn für Zwecke der ausländischen Besteuerung tatsächlich eine Bilanz erstellt werde (BFH-Urteile vom 25.06.2014 - I R 24/13, BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141; vom 10.12.2014 - I R 3/13; vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456).

    Entschieden ist bisher, dass die Einnahmen-Überschussrechnung für den inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft ausgeschlossen ist, wenn die ausländische Personengesellschaft im Ausland tatsächlich Bücher führt und Abschlüsse aufstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141, Rz 12 ff.; vom 10.12.2014 - I R 3/13, Rz 6).

    Im Übrigen liegt auch dem BFH-Urteil in BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141 (Rz 13), wonach der Wahlrechtsausschluss aus dem tatsächlichen Führen von Büchern und Erstellen von Abschlüssen nach ausländischem Recht folgt, die Auffassung zugrunde, dass die Progressionseinkünfte nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln sind.

    Solche Sachverhalte lagen den BFH-Urteilen in BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141 und vom 10.12.2014 - I R 3/13 zugrunde.

  • BFH, 14.11.2018 - I R 81/16

    Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im deutschen

    Auszug aus BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
    Zudem ist höchstrichterlich bereits entschieden, dass "andere Gesetze" i.S. des § 140 AO auch ausländische Rechtsnormen sein können (BFH-Urteil vom 14.11.2018 - I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390, Rz 13 ff.).

    Denn § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nimmt anders als § 5 Abs. 1 EStG nicht auf das deutsche Handelsrecht Bezug (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57, unter II.5.a) und § 140 AO erfasst gerade auch ausländische Buchführungspflichten (BFH-Urteil in BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390).

    cc) Soweit rechtsstaatliche Bedenken deshalb erhoben werden, weil ausländische --nicht dem deutschen Grundgesetz und der Kontrolle des deutschen Gesetzgebers unterliegende-- Rechtsnormen materiell-rechtliche Auswirkungen haben, lässt sich diesen --wie bei § 140 AO-- ggf. mit einer entsprechenden Anwendung des kollisionsrechtlichen ordre public-Vorbehaltes begegnen, dem zufolge eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden ist, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts --insbesondere mit den Grundrechten-- nicht vereinbar ist (BFH-Urteil in BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390, Rz 17; Strecker, AO-StB 2019, 170, 171).

  • BFH, 13.09.1989 - I R 117/87

    Zur Ermittlung und Währungsumrechnung der Einkünfte einer ausländischen

    Auszug aus BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
    Diese Frage beantwortet deshalb das innerstaatliche Recht (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.1989 - I R 117/87, BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57, unter II.3.; Siegers in Wassermeyer Luxemburg, Stand Januar 1998, Art. 20 Rz 89); mithin ist § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG anwendbar.

    Allerdings scheidet für ausländische Personengesellschaften eine Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG aus, weil diese Norm mit ihrer Bezugnahme auf die "handelsrechtlichen Grundsätze[n] ordnungsmäßiger Buchführung" das deutsche Handelsrecht meint (BFH-Urteil in BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57, unter II.5.a).

    Denn § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nimmt anders als § 5 Abs. 1 EStG nicht auf das deutsche Handelsrecht Bezug (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57, unter II.5.a) und § 140 AO erfasst gerade auch ausländische Buchführungspflichten (BFH-Urteil in BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390).

  • FG Hessen, 30.08.2017 - 7 K 1095/15

    Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG bei nach ausländischem Recht

    Auszug aus BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
    Auf die Revision der Revisionsklägerinnen wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15 aufgehoben, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung für 2011 und 2012 betrifft.

    Das Hessische FG hob mit Urteil vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15 die in der Einspruchsentscheidung erstmals erfolgte Feststellung steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf.

    Sie beantragen, das angefochtene Urteil des Hessischen FG vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO für 2011 vom 17.12.2012 und für 2012 vom 23.03.2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2015 (Aufgabe zur Post am 13.05.2015), dahin zu ändern, dass steuerfreie gewerbliche Einkünfte für 2011 in Höhe von ./. ... EUR und für 2012 in Höhe von ... EUR jeweils für Zwecke des Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, hilfsweise, das angefochtene Urteil des Hessischen FG vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
    Trifft der nicht buchführungs- und abschlusspflichtige Steuerpflichtige (das Gewinnermittlungssubjekt) keine Wahl, so ist der Gewinn ebenfalls durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (BFH-Urteil vom 19.03.2009 - IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.a).

    Das Wahlrecht zugunsten dieser Gewinnermittlung kann nämlich nicht vor Erstellung eines Abschlusses nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endgültig getroffen werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.b).

  • BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach

    Auszug aus BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
    Danach ist für die Ausübung des Wahlrechts die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung maßgeblich (z.B. BFH-Urteil vom 02.06.2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154, Rz 19, m.w.N.).

    Als Beweisanzeichen hierfür kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass es jene --z.B. durch die Übersendung an das Finanzamt-- in den Rechtsverkehr gibt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154, Rz 19, m.w.N.).

  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14

    Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Wege der

    Auszug aus BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
    Dabei ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Personengesellschaft das Subjekt der Gewinnermittlung (z.B. BFH-Urteile vom 21.10.2015 - IV R 43/12, BFHE 252, 193, BStBl II 2016, 517, Rz 26; vom 19.01.2017 - IV R 10/14, BFHE 256, 507, BStBl II 2017, 466, Rz 16; vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33), obwohl sie nicht das Subjekt der Einkommensteuer ist.

    Die Personengesellschaft ist daher auch die "Steuerpflichtige" i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33, zu § 7g Abs. 6 EStG a.F.).

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04

    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    Auszug aus BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20
    Die Einnahmen-Überschussrechnung stellt gegenüber dem Betriebsvermögensvergleich eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung dar (z.B. BFH-Urteil vom 19.10.2005 - XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.1.).
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

  • BFH, 04.04.2007 - I R 110/05

    Progressionsvorbehalt: abkommensrechtlich steuerfreie Einkünfte einer im

  • BFH, 15.10.2015 - I B 93/15

    Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

  • BFH, 10.02.2021 - IV R 35/19

    Bindungswirkung von sog. Von-bis-Werten in einer Zulassungsbescheinigung;

  • FG Hessen, 15.11.2012 - 11 K 3175/09

    Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische

  • BFH, 16.02.1996 - I R 43/95

    Währungsverluste beim Dotationskapital ausländischer DBA-Betriebsstätten

  • BFH, 17.11.2011 - IV R 2/09

    Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 36/04

    Rabatte - Der günstigste Preis am Markt ist der Vergleichspreis

  • BFH, 26.11.1964 - IV 147/64
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.1991 - 4 K 100/91
  • BFH, 19.01.2017 - IV R 10/14

    Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten

  • BFH, 21.10.2015 - IV R 43/12

    Keine Zusammenfassung von Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16

    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten

  • BFH, 02.03.2006 - II R 47/04

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

  • BFH, 18.01.2023 - I R 48/19

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

    NV: Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst auszuüben (Anschluss an BFH-Urteile vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, und IV R 20/17, BFH/NV 2021, 1191).

    NV: In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht (Anschluss an BFH-Urteile in BFHE 273, 119, und in BFH/NV 2021, 1191).

    NV: Das Eingreifen der sog. Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den nationalen funktions- und informationsgleich sind (Anschluss an BFH-Urteile in BFHE 273, 119, und in BFH/NV 2021, 1191).

    aa) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), die zu Fällen ergangen ist, die ebenfalls Verluste aus mitunternehmerischen Beteiligungen an einer Luxemburger Personengesellschaft betrafen, können auch ausländische Vorschriften, die eine Buchführungs- und Abschlusspflicht begründen, das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausschließen (BFH-Urteile vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, und IV R 20/17, BFH/NV 2021, 1191).

    Besteht keine ausländische Buchführungs- und Abschlusspflicht im vorstehend beschriebenen Sinne, kommt es für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auf das Verhalten der ausländischen Personengesellschaft als "fiktiver" Normadressatin des § 4 Abs. 3 EStG --und nicht auf das des inländischen Gesellschafters-- an (BFH-Urteile in BFHE 273, 119, und in BFH/NV 2021, 1191).

    Insoweit bedarf es einer --wenn auch möglicherweise nur kurzen-- Darstellung des entscheidungserheblichen luxemburgischen Rechts hinsichtlich einer Buchführungs- und Abschlusspflicht, welche den erkennenden Senat binden könnte (vgl. wiederum BFH-Urteile in BFHE 273, 119, und in BFH/NV 2021, 1191).

  • FG Düsseldorf, 23.05.2023 - 13 K 2029/22

    Steuerfreiheit von nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in

    Es werde beantragt, wegen der britischen Buchführungspflicht durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen, ob die Überleitungsrechnung hin zu UK GAAP mit einem Abschluss (mindestens i.S. des BFH-Urteils vom 20.04.2021 IV R 3/20) vergleichbar sei, welche gesetzlichen Anforderungen an eine Überleitungsrechnung hin zu UK GAAP in Großbritannien bestünden und welche Unterlagen hierfür verwendet würden bzw. zu erstellen seien.

    Der Ausschluss des Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, dass die ausländischen Gesetze sowohl eine Buchführungs- als auch eine Abschluss- und damit Bilanzierungspflicht normieren (BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, Sammlung der Entscheidungen des BFH 273, 119, unter B.III.4.).

    (bb) Da das FA mit der Klägerin davon ausgeht, dass die drei in der mündlichen Verhandlung überreichten britischen Gewinnermittlungen der Klägerin die an die Regelungen der UK GAAP angepassten Rechenwerke darstellen und auch der Senat keine Zweifel hieran hat, besteht keine Notwendigkeit, Beweis durch ein Sachverständigengutachten - wie vom FA beantragt - zu der Frage zu erheben, "ob die Überleitungsrechnung hin zu den UK GAAP mit einem 'Abschluss' (mindestsens im Sinne des Urteils des BFH vom 20.04.2021, IV R 3/20) vergleichbar ist".

    Nach der vom FA angeführten BFH-Rechtsprechung muss eine Abschlusspflicht darauf gerichtet sein, eine Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich zu liefern, also eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz beinhalten (BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119, unter B.III.4.b aa).

    Deshalb müsse, so der BFH, auch eine ausländische Bilanz - vergleichbar mit § 242 Abs. 1 HGB - das Vermögen und die Schulden des Gewinnermittlungssubjekts darstellen (BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119, unter B.III.4.b aa).

  • FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: Vorliegen einer Betriebsstätte in

    Ist die Überleitungsrechnung hin zu UK-GAAP mit einem "Abschluss" (mindestens im Sinne des Urteils des BFH vom 20.04.2021, IV R 3/20) vergleichbar, welche grundsätzlichen Anforderungen an eine Überleitungsrechnung hin zu UK-GAAP in GB bestehen und welche Unterlagen werden hierfür verwendet bzw. sind hierfür zu erstellen? Wird in der "Praxis" hierfür ein balance sheet oder "Ähnliches", ggf. als Hilfsrechnung, erstellt?.

    Es ist vielmehr eine laufende Buchführungspflicht erforderlich, mit der eine Abschlusspflicht einhergeht, welche darauf gerichtet sein muss, eine Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich zu liefern, also eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz beinhaltet (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703 unter B.III.4.b.aa. m.w.N.).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine bilanzielle Grundlage gegeben, die für den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nutzbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703 unter B.III.4.b.aa.).

    Entspricht der ausländische Abschluss nicht der Gewinnermittlung nach deutschem Steuerrecht (§ 4 Abs. 1 EStG), ist ggf. eine entsprechende Überleitungsrechnung vorzunehmen (vgl. dazu eingehend BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703 unter B.III.4.b.bb.).

    Als starkes Beweisanzeichen hierfür kann der Umstand gewertet werden, dass bei dem zuständigen inländischen Finanzamt eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht wird, bevor der ausländischen Steuerverwaltung ggfs. eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugeleitet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703 unter I.4.d.; im Anschluss Urteil des FG München vom 29.09.2022 11 K 539/18, juris unter 1.e., NZB I B 61/22).

  • BGH, 05.09.2023 - 1 StR 207/23

    Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der

    Trifft ein nicht buchführungs- und abschlusspflichtiger Steuerpflichtiger keine Wahl, so verbleibt es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (vgl. BFH, Urteil vom 20. April 2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119 Rn. 57 mwN).

    Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14 Rn. 58; BFH, Urteile vom 2. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118 Rn. 19 und vom 20. April 2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119 Rn. 60).

    Das Wahlrecht zugunsten dieser Gewinnermittlung kann nämlich nicht vor Erstellung eines Abschlusses nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endgültig getroffen werden (vgl. BFH, Urteile vom 19. März 2009 - IV R 57/07, BFHE 224, 513 Rn. 16 und vom 20. April 2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119 Rn. 60).

  • BFH, 24.05.2023 - X R 28/21

    Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien

    In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor (z.B. BFH-Urteile vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, Rz 50 und vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 61).
  • FG München, 29.09.2022 - 11 K 539/18

    Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt

    Das Bestehen einer gesetzlichen Buchführungs- und Abschlusspflicht sperrt daher die Möglichkeit, das Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG auszuüben (BFH-Urteil vom 20. April 2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119).

    Als starkes Beweisanzeichen hierfür kann der Umstand gewertet werden, dass bei dem inländischen Finanzamt eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht wird, bevor der ausländischen Steuerverwaltung ggfs. eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugeleitet worden ist (BFH-Urteil vom 20. April 2021 IV R 3/20, BFHE 273, 119).

  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 38/18

    Berechnung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG bei der

    Es wäre auch mit dem generellen Vereinfachungszweck der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, der nicht erreicht werden kann, wenn Bücher geführt oder Bilanzen aufgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, Rz 47, m.w.N.), nicht zu vereinbaren, wenn der Steuerpflichtige allein für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG eine vereinfachte "Schattenbilanz" erstellen dürfte.
  • BFH, 12.01.2022 - I B 53/20

    Goldhandelsgeschäfte einer britischen Partnership - Die Entscheidung wurde

    Denn das Urteil enthält nicht lediglich einen kursorischen Überblick über die ausländische Rechtsmaterie (vgl. zum Prüfungsmaßstab BFH-Urteil vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, m.w.N.), sondern geht nach dem vorstehend Ausgeführten deutlich darüber hinaus.

    Ob ausländische Normen eine Buchführungspflicht begründen, ist revisionsrechtlich betrachtet keine Rechts-, sondern eine Tatfrage (z.B. Senatsbeschluss vom 15.03.2011 - I B 158/10, BFH/NV 2011, 1109, m.w.N.), die der Beurteilung des FG obliegt und an deren Beantwortung durch das Tatgericht der BFH gebunden wäre (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456; in BFHE 273, 119).

  • BFH, 15.03.2023 - I R 49/20

    Zusammenfassung von BgA wegen Gleichartigkeit

    Trifft aber ein nicht buchführungs- und abschlusspflichtiger Steuerpflichtiger keine Wahl, so ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (BFH-Urteil vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119, Rz 57, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

    Da zudem der Gewinn der Mitunternehmerschaft - ausgehend von der Gewinnermittlungsmethode der K - einheitlich zu ermitteln ist und die Gesellschafter keine davon abweichende Gewinnermittlungsmethode wählen können (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 2021 IV R 3/20, BFH/NV 2021, 1256), muss auch die Klägerin den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln.
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